Wichtige Hinweise zur Hygiene – diese macht den Unterschied
Achte bei der Wahl deines Tätowierers darauf, daß er hygienisch arbeitet ! – Klingt einfach, aber der Teufel steckt wie immer im Detail. Was heißt denn „hygienische Arbeitsweise“ genau ? Welche Arbeitsschritte mit welchem Arbeitsmaterial sollte der Tätowierer einhalten, damit ein Maximum an Sicherheit für den Kunden und ihn selbst erreicht wird ? Und um die Sache noch etwas zu komplizieren, muß man noch anmerken, daß der von uns beschriebene Weg nicht der Weisheit letzter Schluß ist, sondern es duchaus noch Alternativen gibt, die genauso hygienisch sind. Wichtig dabei ist aber ein Grundprinzip: Es sollte niemals ein direkter oder indirekter Berührungspunkt zwischen zwei Kunden durch Verwendung der selben Materialien hergestellt werden, es sei denn, diese wurden in der Zwischenzeit sterilisiert !
Laßt euch Zeit bei der Wahl „eueres“ Tätowierers. Schaut euch in den verschiedenen Studios und auf Conventions um oder lest entsprechende Literatur. Sprecht mit Freunden und Bekannten und laßt euch deren Erfahrungen erzählen. Macht eure Entscheidung für oder gegen einen Tätowierer nicht vom Preis abhängig. In einem „richtigen“ Studio arbeitende Tätowierer müssen zwangsläufig einen höheren Preis verlangen, da sie nicht nur Steuern und Miete zahlen, sondern auch, weil sie die Standards in Bezug auf die Hygienebestimmungen erfüllen müssen.
Für euch als Kunden ist der allgemeine Eindruck ein erster Anhaltspunkt. Überquellende Abfalleimer, Aschenbecher und Alkoholflaschen im Arbeitsbereich sind ein Zeichen dafür, daß es der Tätowierer in Bezug auf Hygiene nicht so genau nimmt. In einem Studio muß der Arbeitsbereich so gestaltet sein, daß er naß zu reinigen ist. Dies muß laut den Vorschriften des Gesundheitsamtes mit vorgeschriebenen Flächendesinfektionsmitteln geschehen. Habt ihr den Eindruck, ihr würdet beim „Zahnarzt“ stehen, kommt dies eurer Gesundheit zugute !
Zum Sterilisieren verwendet der Tätowierer einen Sterilisator (1) oder Autoklaven, die mittels Heißluft oder unter gespanntem Wasserdampf die Krankheitserreger vernichten (sowohl Bakterien als auch Viren werden abgetötet). So sterilisierte Nadeln (2) und Griffstücke (3) werden zwischen den Kunden immer gewechselt ! Bevor der Tätowierer mit der Arbeit anfängt, sollte er ein frisches Paar Einweghandschuhe (4) anziehen, die er immer dann wechselt, wenn er andere Dinge anfaßt als das vorbereitete (Einweg- oder sterilisierte) Arbeitsmaterial.
Die Farbe/n wird/werden in Einwegnäpfchen (5) gefüllt und eventuell in eine zu sterilisierende Halterung gestellt. Eine Anzahl Papiertücher werden von der Küchenrolle (6) abgerissen und liegen griffbereit auf der Ablage. Bevor der Tätowierer mit der eigentlichen Arbeit anfängt, wird er die betreffende Stelle mit einem Einwegrasierer (7) von Haaren befreien, säubern und mit einem Holzspatel (8) oder frischen Einweghandschuhen die Vaseline (9) auf die Haut auftragen.
Die mit Nadeln (2) und Griffstücken (3) versehene Tattoomaschine wird mit einem Clipcord verbunden, das in Plastik eingepackt ist. Bei Farbwechsel und nach Gebrauch werden Nadeln und Griffstück in einem Plastikbecher gereinigt, der in einem Ultraschallgerät (10) steht.
Das Arbeitsmaterial des Tätowierers Beim Farbwechsel ist der Becher mit destilliertem Wasser gefüllt, nach Beendigung des Tattoos wird ein chemisches Desinfektionsmittel zugegeben. Der Ultraschall „klopft“ die Nadeln mittels Wellen sauber, was aber nichts mit einer Sterilisation zu tun hat.
Das zugegebene Desinfektionsmittel ist lediglich ein zusätzlicher Schutz, ersetzt aber auf keinen Fall den Sterilisator.
Der Tätowierer wird zwischendurch immer wieder einmal die Hautfläche säubern. Dabei wird eine Sprühflasche (11) benutzt, die zur Sicherheit in einer Plastikhülle steckt. Das die Flasche umhüllende Plastik wird der Tätowierer wegschmeissen, genauso wie die Farbnäpfchen. Auf keinen Fall dürfen die Farbreste beim nächsten Kunden weiterverwendet werden !
Wie schon eingangs erwähnt, ist der vorgezeichnete Weg einer, der zum Ziel führt. Wichtig ist, daß alle Gegenstände, die direkt und indirekt mit dem Kunden in Berührung kommen, entweder Einwegprodukte sind oder sterilisiert werden.
Wir weisen darauf hin, daß die Mitglieder des D.O.T. zu dem auch wir gehören natürlich all diese Voraussetzungen erfüllen !
Deutschsprachiger Arbeitskreis für Krankenhaushygiene
The German Speaking Group for Hospital Hygiene
Der Deutschsprachige Arbeitskreis für Krankenhaushygiene hat am 18. Februar 2000
Nachfolgende Empfehlung verabschiedet:
Anforderungen der Hygiene beim Tätowieren und Piercen
1. Präambel
Das Tätowieren und Piercen ist neben anderen gesundheitlichen Risiken insbesondere mit dem Risiko einer Infektion verbunden. Deshalb sind die gleichen hygienischen Anforderungen zu stellen wie bei vergleichbaren, aber medizinisch indizierten eingriffen, obwohl Piercing nach Ansicht der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer keine ärztliche Tätigkeit ist. Dies ergibt sich aus dem obersten ärztlichen Gebot „primum nihil nocere“ sowie auch eindeutig aus dem Gelöbnis des Weltärztebundes. Diese Empfehlung soll aber dem öffentlichen Gesundheitsdienst und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen den Juristen Hilfestellung bei der Beutelung hygienischer Belange bieten.
Das herkömmliche“ Ohrlochstechen “ soll nicht unter der Thematik “ Piercing “ subsummiert werden, wie hierbei im allgemeinen Hygienestandard ( sterile Nadeln, Hautdesinfektion ) eingehalten wird.
2. Ausbildung
Der Piercer oder Tätowierer ( in der Folge als Durchführender bezeichnet ) muß über ein ausreichendes medizinisches Wissen verfügen, um den Eingriff sachgerecht durchführen und auf Komplikationen adäquat reagieren zu können.
3. Beratung
Der Kunde ist ausführlich und umfassend über alle Risiken und Folgen des jeweiligen Eingriffs zu informieren sowie nach stattgehabten oder noch bestehenden Infektionserkrankungen, Allergien oder sonstigen wesentlichen Vorerkrankungen zu befragen. Die Zugehörigkeit zu etwaigen Risikogruppen muß geklärt werden, insbesondere ob eine akute oder chronische Infektion mit durch Blut übertragbaren Erkrankungen wie Hepatitis oder AIDS besteht.
Die Beratung hat sich zu erstrecken auf
a)
mögliche körperliche Folgen ( Beispiele: z.B. chronische Entzündungen, Funktionsstörungen )
b)
Infektionsgefahren
c)
Implantatmaterialien
d)
Maßnahmen der Nachsorge
Die Beratung ist zu dokumentieren
4. Räumliche Anforderungen
Aus der Art genannten Tätigkeiten ergeben sich die gleichen Anforderungen, wie sie auch beim ambulanten Operieren gefordert werden:
4.1 Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen durch Türen abzutrennen.
4.2 neben dem Eingriffsraum muß mindestens ein weiterer Raum als Büro und Wartezone vorhanden sein.
4.3 Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist ein separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum ist nicht statthaft.
4.4 Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf das Notwendigste zu beschränken. Alle Einrichtungsoberflächen wie die vom Behantlungsstuhl oder Behantlungsliege, aber auch die der Arbeitsflächen, Wände bis zu einer Höhe von 2 m und Fußböden müssen naß zu reinigen und zu desinfizieren sein.
4.5 Handwaschbecken sind vorzuweisen in einem Nebenraum zu installieren. Ist dies nicht möglich, ist das Waschbecken so weit entfernt von der Behandlungseinheit zu installieren, daß keine zusätzlichen Infektionsgefahr durch Spritzwasser oder Verbreitung insbesondere von Nasskeimen besteht. Waschplätze sind mit Wandspender für Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie einem Abwurf für die Handtücher auszustatten.
4.6 Tiere dürfen zu keinem Zeitpunkt in dem Eingriffsraum aufhalten.
5. Vorbereitung des Kunden
5.1 Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, daß eine Kotamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.
5.2 Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind zu desinfizieren, nötigenfalls vorher zu reinigen. Zur Hautdesinfektion ist ein Präparat aus der aktuellen Desinfektionsmittelliste der DGHM oder ein durch andere vergleichbare Prüfverfahren für wirksam befundenes Präparat zu verwenden.
5.3 Bei der Desinfektion ist eine satte Benetzung der Haut bzw. Schleimhaut mit dem Präparat erforderlich. Die erforderliche Einwirkzeit ist einzuhalten und ist abhängig vom Präparat und Einsatzort. Bezüglich der Einwirkzeit sind die Angaben des Herstellers bzw. die der DGHM- oder vergleichbarer Listen zu beachten.
6. Vorbereitung des Durchführenden
6.1 Von seiner Kleidung, insbesondere von den Ärmeln, darf keine Infektionsgefahr ausgehen.
6.2 Eine hygienische Händedesinfektion vor dem Eingriff ist obligat. Bei größeren Eingriffen, insbesondere bei der Implantation unter die Haut, ist eine chirurgische Händedesinfektion notwendig.
6.3 Es sind Sterile Handschuhe zu tragen. Je nach umfang des Eingriffs und einer möglichen Kontamination mit Blut oder anderen infektiösen Körperflüssigkeiten ( Speichel, Urin ) muß ein flüssigkeitsdichter Kittel (ggf. steril), eine Nase und Mund vollständig bedeckende Gesichtsmaske und ein das Haar umschließende OP-Haube getragen werden.
7. Vorbereitung des Eingriffs
7.1 Alle Materialien und Implantate müssen steril, verträglich und dürfen nicht allergisierend sein.
7.2 Sterilverpackungen sind sachgerecht und unmittelbar vor Benutzung zu öffnen und auf steriler Unterlage abzulegen.
7.3 Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf eine sterilen und trockenen Unterlage bereitgestellt werden.
7.4 Lokalanästhetika dürfen erst unmittelbar (!) vor der Injektion/Infiltration aufgezogen werden; die Verschlussstopfen von Mehrfachstechampulle zu desinfizieren und bei wiederholter Entnahme im Kühlschrank Zwischenzulagern. Nach spätestens 24 Stunden Zwischenlagerung sind etwaige Reste zu verwerfen.
7.5 Die Aspiration der Medikamente ais den Ampullen, bzw. Durchstichfläschchen erfolgt mit gesonderter Einmalkanüle und nicht mit der Einmalkanüle, mit welcher injiziert wird. Einmalspritzen dürfen nur einmal aufgezogen, d.h. nur einmal benutzt werden.
7.6 Injektions- und Infiltrationstechnik müssen chirurgischen und hygienischen Anforderungen entsprechen.
8. Nach dem Eingriff
8.1 Je nach Bedarf ist ein Verband oder Wundschnellverband anzulegen.
8.2 Das während des Eingriffs angefallene Verbrauchsmaterial ist sofort vorschriftgemäß zu entsorgen (Vorschrift der Berufsgenossenschaften, VBG 103 §13, bzw. die Vorschriften der entsprechenden Organisationen in Österreich, der Schweiz und Skandinavien nach dem jeweils aktuellen Stand). Dabei ist sicherzustellen, daß dritte Personen sich dabei nicht verletzen oder mit Körperflüssigkeiten, insbesondere mit Blut, kontaminieren können.
8.3 Die Dokumentation des Eingriffs ist in geeigneter Form und dauerhaft zu führen, die Dokumente sind 10 Jahre aufzubewahren.
8.4 Eine adäquate Nachsorge und Behandlung ggf. mit Überweisung zu einer entsprechenden Klinik oder Praxis bei Komplikationen muß jederzeit, auch nachts, sichergestellt sein.
9. Desinfektion
9.1 Nach jedem Eingriff sind alle möglicherweise verschmutzten bzw. kontaminierten Oberflächen von Raum und Einrichtungsgegenständen vorschriftsmäßig in Form einer Wischdesinfektion mit einem DGHM- gelisteten Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren. Das Scheuer-Wisch-Verfahren mit einem aldehydischen und nachgewiesen wirksamem Desinfektionsmittel ist Methode der Wahl.
9.2 Mindestens täglich sind alle Flächen inkl. Türen und Wände bis zu einer Höhe von 2 m desinfizierend zu reinigen.
9.3 Instrumente sind möglichst maschinell aufzubereiten. Bei manueller Desinfektion sind die Instrumente vor der Reinigung! Mit einem vorzugsweise aldehydischen und nachgewiesen Wirkstoff zu desinfizieren.
9.4 Es muß sichergestellt sein, daß alle hygienisch relevanten inneren und äußeren Oberflächen der Instrumente durch Reinigung und Desinfektion erreicht werden.
9.5 Die Effektivität der Aufbereitung ist vierteljährlich einer mikrobiologisch-hygienischen Kontrolle durch das Gesundheitsamt zu unterziehen.
10. Sterilisation
10.1 Alle steril benötigten Instrumente und Implantate sind vor Gebrauch sachgerecht zu sterilisieren, sofern sie nicht steril geliefert und verpackt zur Verfügung stehen. Die Verwendung von sterilem Einmalmaterial wird empfohlen.
10.2 Vor der Sterilisation sind alle mehrfach zu verwendenden Instrumente und Materialien zu desinfizieren und rückstandsfrei zu reinigen. Dabei ist wie der Desinfektion sicherzustellen, daß alle hygienisch relevanten inneren und äußern Oberflächen zugänglich sind und erreicht werden. Verschmutzte oder feuchte, bzw. nasse Instrumente nach der Sterilisation sind unsteril zu betrachten.
10.3 Es sind validierte Sterilisationsverfahren einzusetzen. Die laufende Überprüfung muß vierteljährlich erfolgen.
10.4 Nach der Dampfsterilisation muß das Sterilgut einschließlich Verpackung trocken sein. Feuchtes Sterilgut nach abgeschlossener Sterilisation ist als unsteril zu betrachten uns darf nicht eingesetzt werden.
10.5 Die Funktion des Instrumentes nach der Sterilisation muß gewährleistet sein.
10.6 Die Sterilgutlagerung hat trocken und staubfrei bei Einhaltung der Lagerfristen, die durch die Art der Verpackung bestimmt werden, zu erfolgen. Bei defekter oder feuchter Sterilgutverpackung ist das Material oder Instrument als unsteril zu betrachten.
10.7 Die Durchführung der Sterilisation ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die Dokumente sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
11. Kleidung
Die Kleidung des Durchführenden soll diesen schützen und darf den Kunden nicht gefährden.
11.1 Schutzhandschuhe sind zu tragen, wenn der Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere Blut oder anderen potentiell infektiösen Materialien nicht ausgeschlossen werden kann ( (Vorschrift der Berufsgenossenschaften, VBG 103 §13, bzw. die Vorschriften der entsprechenden Organisationen in Österreich, der Schweiz und Skandinavien nach dem jeweils aktuellen Stand). Der Operateur muß sterile OP-Handschuhe tragen.
11.2 Die Handschuhe sind nach jedem Eingriff zu wechseln.
11.3 Die Handschuhe müssen ausreichend dicht und entsprechend der mechanischen Beanspruchung reißfest sein. Ggf. kann das Anlegen von 2 Paar Handschuhen die Sicherheit deutlich erhöhen.
11.4 Haare sind mit einem geeigneten Kopfschutz vollständig zu verdecken. Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.
11.5 Bei größeren Eingriffen sind mehrlagige Gesichtsmasken über Mund und Nase zu tragen. Nach Benutzung ist die Gesichtsmaske sofort zu verwerfen und eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
11.6 Schutzkittel/-schürzen sind zu tragen, wenn mit einer entsprechenden Verschmutzung zu rechnen ist.
12. Entsorgung
Benutze Instrumente und Gegenstände, die nicht wiederverwendet werden sollen oder dürfen (Einmalmaterial), sind sicher zu entsorgen. Spitze oder scharfe Gegenstände müssen in stich-, schnitt- und bruchfesten verschlossenen Behältern entsorgt werden. Bei der Entsorgung muß eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen sein. Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Sammlung, Lagerung und Transport vom Abfall sind zu beachten.